Was macht eine gute Wohngebäudeversicherung aus?

Was macht eine gute Wohngebäudeversicherung aus?

Wohnimmobilien haben sich in den letzten Jahren vom Wert erheblich nach oben entwickelt. Preise über 500.000€ für Reihenhäuser oder Doppelhaushälften hier im Rheinland sind keine Seltenheit mehr, im Gegenteil, dieses Preisgefüge ist eigentlich schon Standard.

Somit stellt die eigene Immobilie für die meisten von uns einen bedeutenden Vermögenswert dar, der in der Regel über einen Kredit finanziert wird.

Je bedeutender ein Vermögenswert ist, umso wichtiger ist es, diesen vor Gefahren zu schützen. In Bezug auf Immobilien hierzu einige Beispiele:

  • Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern
  • Regelmäßige Wartung des Daches (Dachrinnen frei halten, Dach auf lose Pfannen überprüfen)
  • Regelmäßige Überprüfung der Elektroinstallationen (E-Check)
  • Installation und Wartung der Rückstauventile/Rückstauklappe
  • Dichtigkeitsprüfung von Abwasserleitungen

Dies nennt man die sogenannten “Obliegenheiten”. Die Einhaltung der Obliegenheiten dient dazu, einen Versicherungsfall entweder zu verhindern oder ihn sich nicht so weit ausbreiten zu lassen. Die Einhaltung dieser Obliegenheiten kann im Versicherungsfall durchaus bedeutend sein. Wobei die Versicherer die einzuhaltenden Obliegenheiten noch nicht mal einzeln in den Versicherungsbedingungen nennen müssen. Häufig heißt es hier, dass alle “gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften” einzuhalten sind.  Dazu zählt, für die Verkehrssicherheit der eigenen Immobilie zu sorgen. Diese Formulierung kann man weit ausdehnen. Umso wichtiger daher, die oben genannten Punkte zu beherzigen, damit man im Versicherungsfall auf der sicheren Seite ist.

Wie gesagt, können wir uns trotz der Einhaltung der Obliegenheiten nicht davor schützen, dass ein Versicherungsfall eintritt. Hierzu sollten wir eine leistungsstarke Wohngebäudeversicherung abschließen.

Aber welche “Gefahren” sind denn klassischerweise überhaupt über eine Wohngebäudeversicherung versichert?

Klassische versicherte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung:

  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Leitungswasser
  • Sturm/Hagel
  • Elementargefahren (z.B. Überschwemmung, Überflutung, Erdbeben)

Die Immobilie muss also durch eine der genannten Gefahren beschädigt worden sein, damit wir Ansprüche an den Versicherer stellen können. Das ist vorab wichtig zu verstehen.

Auf der Suche nach nach einer leistungsstarken Wohngebäudeversicherung treffen wir nun auf eine Vielzahl von Angeboten, die sich von den Leistungen und folglich auch im Beitrag stark unterscheiden können. Die folgenden Punkte dienen dazu, einen leistungsstarken Tarif identifizieren zu können oder, andersherum gedacht, einen leistungsschwachen Tarif schnell zu disqualifizieren:

  • Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit (bei Herbeiführung des Versicherungsfalls)

Wenn diese Klausel vereinbart ist, darf der Versicherer die Leistung nicht ablehnen bzw. kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der brennende Adventskranz, der sich entzündet hat, während man für ein paar Minuten den Raum verlassen hat. 

Gilt die Klausel nicht, könnte der Versicherer argumentieren, dass man einen brennenden Adventskranz zu keiner Zeit unbeaufsichtigt lässt. Der Versicherer kann dann grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Im Ergebnis bleibt man wahrscheinlich auf einem Teil der Kosten sitzen. Gerade bei hohen Brandschäden kann das existenzbedrohend sein.

  • Einschluss unbenannte Gefahren

Weiter oben haben wir die klassischen versicherten Gefahren einer Wohngebäudeversicherung aufgezählt. Es handelt sich also nur um einen Versicherungsfall, wenn eine versicherte Gefahr ursächlich war. Durch den Einschluss der “unbenannten Gefahren” gelten darüber hinaus alle Gefahren als mitversichert, die nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen sind. 

Hierzu ein Beispiel: Ein morscher Baum fällt um und durchschlägt Teile des Dachstuhls. Ein Sturm kann nicht nachgewiesen werden.

Wichtig: “Unbenannte Gefahren” sind nicht gleich “unbenannte Gefahren”. Einige Versicherer haben ihre Klausel mit so vielen Ausschlüssen bespickt, dass die Klausel nicht mehr viel wert ist.

  • Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen

Weiter oben haben wir darüber gesprochen, was Obliegenheiten sind und was deren Nichteinhaltung für Konsequenzen haben kann. Wenige Versicherer verzichten darauf, die Leistungen zu kürzen, wenn man eine für den Versicherungsfall ursächliche Obliegenheit grob fahrlässig nicht eingehalten hat.

  • Beitragsermittlung und Unterversicherungsverzicht nach Wohnfläche

Moderne Tarife verzichten auf einen umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich Beschaffenheit und Ausstattung der Immobilie, um eine Versicherungssumme und einen Beitrag zu ermitteln. Mit wenigen Fragen und der korrekten Nennung der Wohnfläche ist man auf der “sicheren Seite” und hat zwei Dinge erreicht: Als Versicherungssumme gilt automatisch der ortsübliche Neubauwert und der Versicherer kann einem nicht unterstellen, dass die Versicherungssumme zu gering bemessen wurde (Unterversicherungsverzicht).

Achtung: Wohnfläche ist nicht gleich Wohnfläche. Die Versicherer definieren die Wohnfläche zum Teil unterschiedlich.

  • Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes

Eine Beschädigung eines Ableitungsrohres außerhalb des Gebäudes kann dazu führen, dass Abwasser zurück in das Gebäude läuft und unangenehme Schäden verursacht. Bruchschäden an den Ableitungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks kann man bei manchen Versicherern, teils unter Auflagen (Dichtigkeitsprüfung), mitversichern. 

Achtung: Wurzeleinwuchs und Muffenversatz gilt bei vielen Versicherern nicht als Bruchschaden und ist daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

  • Verzicht auf Windstärkendefinition bei Sturm

Bei den meisten Versicherern handelt es sich erst bei Windstärke 8 um einen Sturm. Aber was ist, wenn man einen “Sturmschaden” erlitten hat aber keine Windstärke 8  nachweisen kann, sondern nur 7,5? Einige Versicherer verzichten auf diese Windstärkendefinition. In diesem Fall muss der Versicherer dann beweisen, dass ein Sturm nicht die Schadenursache gewesen sein kann. 

  • Versicherte Kosten sollten in ausreichender Höhe mitversichert sein

Ein Beispiel hierfür sind die sogenannten Abbruch-/Aufräumungskosten. Brennt die versicherte Immobilie ab, müssen Gebäudereste abgerissen und das Versicherte Grundstück aufgeräumt werden. Die Kosten hierfür sollten in ausreichender Höhe mitversichert sein.

Ein anderes Beispiel sind die sogenannten Dekontaminationskosten: Wenn die Feuerwehr zum Beispiel den Brand löscht und dazu Löschschaum verwendet. Dies kann dazu führen, dass ein Teil des Erdreichs anschließend mit Giftstoffen verunreinigt ist und abgetragen werden muss. Auch hier sollten die Kosten in ausreichender Höhe als mitversichert gelten. Gerade bei Standard- oder sehr alten Tarifen ist dies nicht der Fall.

Keinesfalls ist die Auflistung der Punkte abschließend, sondern soll einen ersten Eindruck vermitteln, worauf bei der Auswahl der passenden Wohngebäudeversicherung alles zu achten ist.

Die passende Wohngebäudeversicherung sollte man daher nicht “mal eben schnell” abschließen. Dafür geht es um zu viel Geld, auf dem man unter Umständen “sitzen bleibt”, wenn man sich für einen zu schwachen Tarif entschieden hat.

Unser Rat daher: Auswahl und Abschluss der Wohngebäudeversicherung nicht ohne Experten;)

Hast Du Fragen zum Thema Wohngebäudeversicherung, dann schreibe uns gerne eine Nachricht oder buche Dir hier Deinen Beratungstermin.


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