Immobilienfinanzierung: Warum der Ehepartner oft mit haften muss
Bei der Immobilienfinanzierung achten Banken sehr genau auf die Absicherung des ausgeliehenen Geldes. Eine häufige Forderung ist, dass beide Ehepartner als Darlehensnehmer im Kreditvertrag auftreten, sofern die Eheleute sich in einer Zugewinngemeinschaft befinden, also keine Gütertrennung vereinbart wurde. Diese Regelung gilt häufig, selbst wenn nur ein Ehepartner die Immobilie kauft oder den Kredit primär bedienen will. Diese Forderung vieler Banken hat im Wesentlichen den folgenden Grund:
Kein direkter Zugriff auf gemeinsames Vermögen ohne Mitverpflichtung des Ehepartners!
Wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde und nur ein Ehepartner als Darlehensnehmer fungiert, haftet dieser Ehepartner zwar persönlich für das Darlehen mit seinem gesamten Vermögen, jedoch sind die Zugriffsmöglichkeiten der Bank auf das gemeinsame Vermögen der Eheleute eingeschränkt. Da in einer Zugewinngemeinschaft das Vermögen beider Ehepartner als gemeinschaftlich erwirtschaftet betrachtet wird, gehört dem nicht unterzeichnenden Ehepartner in der Regel ein Anteil (meist die Hälfte) am Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Ohne eine persönliche Haftungsübernahme (z. B. durch eine notarielle Erklärung) kann die Bank nicht automatisch auf den Anteil des nicht beteiligten Ehepartners zugreifen. Das erschwert die Vollstreckung, falls der Darlehensnehmer zahlungsunfähig wird. Die Bank müsste zunächst klären lassen, welcher Teil des gemeinsamen Vermögens ausschließlich dem Darlehensnehmer zuzuordnen ist, was die rechtliche Durchsetzung zeitaufwendig und kompliziert machen kann.
Deshalb bevorzugen Banken oft, dass beide Ehepartner als Darlehensnehmer auftreten oder zumindest der zweite Ehepartner eine persönliche Bürgschaft oder Haftungsübernahme erklärt, um den schnellen Zugriff auf das gesamte Vermögen zu sichern.
Alternative: Zustimmung nach §1365 BGB
Es gibt jedoch auch Banken, die auf die Mitverpflichtung des Ehepartners als Darlehensnehmer verzichten. Dies ist häufig der Fall, wenn die Bank auf das Einkommen des nicht mitverpflichteten Ehepartners nicht angewiesen ist bzw. die Bonität des primären Darlehensnehmers ausreichend erscheint.
In solchen Fällen verlangen Banken jedoch oft eine Zustimmung des Ehepartners gemäß §1365 BGB. Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass ein Ehepartner ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen darf. Ein Immobilienkauf oder eine größere Finanzierung betrifft oft einen wesentlichen Teil des Vermögens, daher fordern Banken diese Zustimmung, um rechtlich abgesichert zu sein. Durch diese Zustimmung wird klargestellt, dass der Ehepartner über den finanziellen Schritt informiert ist und ihn mitträgt, auch wenn er nicht selbst Darlehensnehmer wird.
Fazit
Die Mitverpflichtung des Ehepartners als Darlehensnehmer dient der Bank in erster Linie zur Absicherung, da beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften und damit grundsätzlich nicht nur das Ausfallrisiko reduziert wird, sondern auch der schnelle und direkte Zugriff auf das gesamte gemeinsame Vermögen sichergestellt ist.
In jedem Fall lohnt es sich, im Vorfeld mit der Bank zu klären, welche Anforderungen im konkreten Fall gestellt werden und ob der Ehepartner zwingend Darlehensnehmer werden muss oder ob eine andere Lösung, wie die Zustimmung nach §1365 BGB, in Frage kommt. Ein Finanzierungsberater klärt diese Fragen im Vorfeld und berücksichtigt dies bei der Bankenauswahl.